4. Unsere Information für Eltern und den behandelnden Arzt
Hierzu möchten wir Ihnen folgende Vereinbarung über die Durchführung ärztlich verordneten Behindertensports in Gruppen vorstellen:
Der Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband Hamburg e. V. (BRSH)
hat mit
- dem Landesverband der Ortskrankenkassen Hamburg,
- dem Landesverband der Innungskankenkassen Hamburg,
- der Seekrankenkasse,
- - dem Landesverband der Betriebskrankenkassen Hamburg und Schleswig-Holstein,
- der Landesversicherungsanstalt der Freien und Hansestadt Hamburg
Verträge über die Durchführung ärztlich verordneten Behindertensports
in Gruppen unter ärztlicher Betreuung abgeschlossen.
Danach wird der Behindertensport von den Krankenkassen gefördert.
Die Förderung kommt in Betracht, wenn hierdurch unter Berücksichtigung
von Art und Schwere der Behinderung das Ziel der Rehabilitation erreicht
oder gesichert werden kann.
Der Behindertensport ist im allgemeinen von einem Kassenarzt zu verordnen,
der das der Behinderung zugrundeliegende Leiden oder dessen Folgen
behandelt.
Der Behindertensport kann wiederholt verordnet werden, sofern dieses
zur Erreichung des Rehabilitationszieles erforderlich ist.
Es haben alle zivil- und unfallbehinderten Mitglieder die Möglichkeit,
sich den Behindertensport ärztlich verordnen zu lassen. Die ärztliche
Verordnung ist vom Mitglied der zuständigen Krankenkasse vor Beginn
des Behindertensports zur Genehmigung vorzulegen. Dies gilt sinngemäß
auch für die Folgeverordnung. Je Woche werden von der Krankenkasse
allgemein zwei, höchstens drei Teilnahmen gefördert.
Die genehmigte Verordnung ist dem Übungsleiter vorzulegen, der sie
nach der Eintragung der Tage der Teilnahme an die Geschäftsstelle
weiterleitet (Vordrucke können vom Übungsleiter in der Geschäftsstelle
bezogen werden). Nach Ablauf des genehmigten Bewilligungszeitraumes
legt der Übungsleiter die Verordnung mit dem Vordruck der Gesamtzusammenstellung
der Geschäftsstelle vor. Die Abrechung mit der Krankenkasse wird von
dort veranlaßt.
Die Kosten für die allgemeinen Übungsstunden wie Gymnastik, Schwimmen,
Tischtennis etc. belaufen sich zur Zeit auf Euro 3,57 bzw. Euro 4,95 und
für die Reittherapie auf Euro 13,10, die über den Rehaträger dem VRR.eV
vergütet werden.
Wenn vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes abgerechnet werden soll
(z.B. bei jährlicher oder bei unbegrenzter Bewilligung), so ist von
der Verordnung eine Fotokopie zu fertigen und diese vorzulegen; die
Urschrift verbleibt dem Übungsleiter bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes.
Erneute Vordrucke für eine weitere Verordnung sind beim Übungsleiter
anzufordern, der dies der Geschäftsstelle meldet und diese die Vordrucke
dann an das Mitglied herausgibt. Die Mittel zur Teilnahme am Behindertensport
werden vom VRR.eV über den BRSH unmittelbar mit den Krankenkassen
abgerechnet und fallen nicht in den Beareich der Kassenärztlichen
Vereinigung, d.h. der Arzt muß nicht befürchten, daß er für den
Patienten zu viel verordnet.
Der Vorstand appelliert an alle betroffenen Mitglieder, von der Möglichkeit,
sich den Behindertensport ärztlich verordnen zu lassen, zukünftig
mehr Gebrauch zu machen.
gez. Gerhard Halbach, Vorsitzender des VRR.eV |